Autor: Riedel |
Die Haftung für Kosten der Zwangsvollstreckung ist geregelt in den § 22 GKG und § 13 GVKostG. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige Kostenschuldner ist, der diese Kosten durch seinen Antrag bzw. Auftrag veranlasst hat (§ 22 Abs. 1 GKG).
Dies gilt für jede Art der Zwangsvollstreckung, d.h. z.B., dass der Gläubiger, der den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, die dafür anfallenden Gerichtskosten zunächst zu zahlen hat ungeachtet der Frage, ob diese ihm im Innenverhältnis vom Schuldner zu erstatten sind. Daneben haftet gesamtschuldnerisch der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§§ 29 Nr. 4, 31 GKG). Entsprechende Regelungen finden sich für den Bereich der Gerichtsvollzieherkosten in § 13 GVKostG. Danach ist Kostenschuldner zunächst der Auftraggeber (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG). Daneben haftet der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GVKostG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 2 GVKostG).
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