Autor: Riedel |
Die Gebühren und Auslagen eines Anwalts, den der Gläubiger mit der Zwangsvollstreckung beauftragt, sind dem Anwalt von dem Gläubiger auf der Grundlage des RVG und des Mandatsverhältnisses zu erstatten. Die aufgewandten Beträge kann der Gläubiger wiederum vom Schuldner einfordern, wenn die Beiziehung eines Anwalts und dessen Tätigkeit im konkreten Fall notwendig waren. Maßgebend dafür ist, dass der Gläubiger die Beiziehung eines Anwalts zum Zeitpunkt der Beiziehung bei Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte. Scheidet eine Erstattungspflicht des Schuldners für eine geplante Vollstreckungsmaßnahme aus, sollte der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren, bevor er die Maßnahme ergreift.
Mit Rücksicht auf die Vielzahl denkbarer Vollstreckungshandlungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Vollstreckungsanspruchs dürfte die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung i.d.R. notwendig sein (LG Koblenz, InVo 2002,
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