2/11.1.3 Titellose Beitreibung der Vollstreckungskosten

Autor: Riedel

Maßgeblicher Hauptsachetitel

§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthält nicht nur eine Kostentragungsregel, sondern auch eine Verfahrensregel. Beigetrieben - vollstreckt - werden die dem Schuldner zur Last fallenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zusammen mit dem zur Zwangsvollstreckung anstehenden Anspruch des Gläubigers (Abs. 1 zweiter Halbsatz). Damit ist durch das Gesetz festgelegt, dass Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Zwangsvollstreckungskosten der Titel über die Hauptsache ist. Eines gesonderten Titels bedarf es demnach nicht. Gleichzeitig beigetrieben werden können sämtliche - auch früher entstandene - Vollstreckungskosten einschließlich der Vorbereitungskosten der Zwangsvollstreckung.

Prüfungspflicht des Vollstreckungsorgans