2/11.3.1 Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Autor: Lissner

Maßgebende wirtschaftliche Situation

Die Frage, ob die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe mit oder ohne Ratenzahlung bewilligt wird, hängt davon ab, in welcher Höhe der Antragsteller über Einkommen und sonstiges Vermögen verfügt. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ist die Partei verpflichtet, neben dem Einkommen im Rahmen der Zumutbarkeit auch das Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen.

Einzusetzendes Einkommen

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Rechtsuchende sein frei verfügbares Einkommen einzusetzen. Hierzu zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Einkommensbegriff knüpft an denjenigen des Sozialhilferechts an (vgl. insoweit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), da die PKH/VKH eine Form der staatlich gewährten Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege ist. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind dabei jedoch Leistungen nach dem SGB XII und Grundrenten nach dem BVG ausdrücklich ausgenommen. Unterhalts- oder steuerrechtliche Bestimmungen sind nicht heranzuziehen.

§ 82 SGB XII - Begriff des Einkommens