2/11.3.5 Rechtsmittel

Autor: Lissner

Rechtsmittel des PKH-Antragstellers gegen richterliche Entscheidungen:

Statthaftigkeit

Statthaft ist die sofortige Beschwerde gegen jede dem Antragsteller ungünstige Entscheidung eines Amtsgerichts oder Landgerichts in erster Instanz (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Beispiele

Ablehnung der PKH/VKH, Anordnung von Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen, Ablehnung einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Nicht statthaft ist die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts in zweiter Instanz (Ausnahme bei sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit). Die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar (BGH v. 19.05.2011 - V ZA 35/10).

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde gegen die den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat (BGH v. 17.03.2011 - I ZB 12/11).

Beschwer