Autor: Lissner |
Rechtsmittel des PKH-Antragstellers gegen richterliche Entscheidungen:
Statthaft ist die sofortige Beschwerde gegen jede dem Antragsteller ungünstige Entscheidung eines Amtsgerichts oder Landgerichts in erster Instanz (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
BeispieleAblehnung der PKH/VKH, Anordnung von Raten oder Zahlungen aus dem Vermögen, Ablehnung einen Rechtsanwalt beizuordnen. |
Nicht statthaft ist die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts oder Oberlandesgerichts in zweiter Instanz (Ausnahme bei sog. greifbarer Gesetzwidrigkeit). Die Entscheidung über die Versagung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar (BGH v. 19.05.2011 -
Die Rechtsbeschwerde gegen die den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat (BGH v. 17.03.2011 -
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