Autor: Lissner |
Mit der Richtlinie 2002/8/EG vom 27.01.2003 (ABl L 26, 41 f.; EG-PKH-RL) hat der Rat der Europäischen Union Rahmenbedingungen vorgegeben, innerhalb derer die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks nationale Vorschriften zu erlassen haben, mit denen gewährleistet wird, dass innerhalb der Europäischen Union Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Deutschland hat in Umsetzung der EG-PKH-RL mit Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I, 3392; EG-Prozesskostenhilfegesetz) die §§ 1076 - 1078 ZPO geschaffen sowie einschlägige Regelungen anderer Gesetze geändert bzw. ergänzt. Von den übrigen Mitgliedstaaten haben bisher Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechische Republik, Estland, Spanien, Irland, Ungarn, Polen, Slowenien und das Vereinigte Königreich der Kommission ihre einschlägigen Regelungen mitgeteilt.
Die EG-PKH-RL gilt für Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug in Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere keine Steuer- und Zollsachen und keine verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 2 EG-PKH-RL).
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