Autor: Riedel |
Was ein Gläubiger in anfechtbarer Weise im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens erhalten hat, ist auf Verlangen des Insolvenzverwalters an die Masse zurückzugeben (§ 143 InsO). Der Anspruch verjährt nach den Regeln des
Eine vor der Verfahrenseröffnung durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung eines Insolvenzgläubigers unterliegt nicht der Rückschlagsperre des § 88 InsO, da sich diese nur auf Sicherungen bezieht, die im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt wurden (siehe Teil 2/13.4.5). Gleichwohl ist der Gläubiger verpflichtet, erhaltene Leistungen zurückzugewähren, wenn der Insolvenzverwalter deren Anfechtbarkeit erfolgreich geltend macht (vgl. § 143 InsO). Das Gleiche gilt für Sicherungen, die aufgrund Zeitablaufs nicht von der Rückschlagsperre betroffen sind.
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