Autor: Riedel |
Wird eine titulierte Forderung mittels eines vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplans ganz oder teilweise erlassen, so hindert dies die Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel nicht. Ebenso wie die Restschuldbefreiung stellt der Insolvenzplan, der die Wirkungen eines gerichtlichen Vergleichs entfaltet, kein Vollstreckungshindernis i.S.d. §
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