Die Einlegung von Rechtsmitteln (wie Berufung, Revision oder Einspruch) gegen eine für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung hindert den Gläubiger nicht daran, weiterhin die Zwangsvollstreckung aus einem derartigen Titel zu betreiben. Ebenso wird die Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen Entscheidung nicht dadurch unzulässig, dass der Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens verfolgt oder den Rechtsstreit nach Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortsetzt. Für den Schuldner besteht deshalb die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 719, 707 ZPO zu beantragen.
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