| Autor: Riedel |
Außer in den Fällen, die ausdrücklich in den §§ 707, 719 ZPO genannt sind, findet die Regelung des § 707 ZPO kraft Verweisung auch Anwendung auf den Arrest, die einstweilige Verfügung, den Schiedsspruch und den Schiedsvergleich (vgl. obige Übersicht Teil 2/14.1).
Entsprechend anzuwenden ist die Bestimmung des § 707 ZPO u.a. auf
Prozessvergleiche, einschließlich des Streits über ihre Wirksamkeit und den Zwischenvergleich (OLG Hamm, FamRZ 1985, | |
Ergänzungsanträge nach § 321 ZPO (LG Hannover, MDR 1980, |
Keine Anwendung findet § 707 ZPO u.a. bei einer auf § 826 BGB gestützten Klage gegen einen rechtskräftigen Titel; hier kann ein vorläufiger Rechtsschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erreicht werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 511).
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