2/14.2.1 Anwendungsbereich

Autor: Riedel

Außer in den Fällen, die ausdrücklich in den §§ 707, 719 ZPO genannt sind, findet die Regelung des § 707 ZPO kraft Verweisung auch Anwendung auf den Arrest, die einstweilige Verfügung, den Schiedsspruch und den Schiedsvergleich (vgl. obige Übersicht Teil 2/14.1).

Entsprechend anzuwenden ist die Bestimmung des § 707 ZPO u.a. auf

Entsprechende Anwendung von § 707 ZPO

Prozessvergleiche, einschließlich des Streits über ihre Wirksamkeit und den Zwischenvergleich (OLG Hamm, FamRZ 1985, 306);

Ergänzungsanträge nach § 321 ZPO (LG Hannover, MDR 1980, 408).

Keine Anwendung findet § 707 ZPO u.a. bei einer auf § 826 BGB gestützten Klage gegen einen rechtskräftigen Titel; hier kann ein vorläufiger Rechtsschutz nur im Rahmen einer einstweiligen Verfügung erreicht werden (OLG Frankfurt, NJW-RR 1992, 511).

Letzte redaktionelle Änderung: 18.12.2018