| Autor: Riedel |
Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Schuldners muss das Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Anordnung vorliegen. Ein solches besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg (OLG Bamberg v. 16.12.1988 - 5 U 133/88).
Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Einstellungsantrag auch dann besteht, wenn das angegriffene Urteil nur gegen eine vom Gläubiger zu erbringende Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, ist umstritten (bejahend: OLG Frankfurt, MDR 1984, 764; verneinend OLG Köln, ZIP 1994, 1053; OLG Bamberg, a.a.O., für den Fall, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen eine vom Schuldner zu erbringende Sicherheitsleistung erfolgen soll).
Hatte der Schuldner die Möglichkeit, in der Vorinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, davon aber keinen Gebrauch gemacht, so steht ihm nach h.M. gleichwohl ein Antragsrecht nach § 707 bzw. § 719 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht zu (OLG Hamburg v. 21.12.2012 -
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