| Autor: Riedel |
Die Entscheidung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss nach freigestellter mündlicher Verhandlung. Dieser Beschluss ist zu begründen, wenn die Einstellung ohne Sicherheitsleistung erfolgt; bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt, MDR 1969, 60), gleichwohl aber sinnvoll. Es sollte klarstellend die Aussage aufgenommen werden, dass die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne weiteres endet, sobald eine die Instanz abschließende Entscheidung ergeht. In einer Rechtsbehelfsbelehrung sollte auf die Unanfechtbarkeit der getroffenen Entscheidung hingewiesen werden. Auf die Möglichkeit einer Gegenvorstellung bzw. der Gehörsrüge nach § 321a ZPO, die als solche keine Rechtsmittel darstellen, muss nicht hingewiesen werden.
Vor einer stattgebenden Entscheidung über den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist dem Gegner grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren (HansOLG Bremen v. 15.02.1996 -
Das Gericht entscheidet über den Einstellungsantrag nach freiem Ermessen, wobei es an die Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist. Dabei kommen neben der Antragsablehnung folgende Möglichkeiten in Betracht:
Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners |
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