2/14.3 Einstweilige Einstellung nach § 732 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht

Übersicht

Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht nach § 732 Abs. 2 ZPO kommt in folgenden Fällen in Betracht:

bei Einwendungen gegen die erteilte Vollstreckungsklausel (vgl. Teil 2/12.6.4.2);

bei einem Antrag auf Bestimmung einer Räumungsfrist bzw. auf Räumungsfristverlängerung nach § 721 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. Teil 9/6);

bei einem Antrag auf Bestimmung eine Räumungsfrist bzw. auf Räumungsfristverlängerung aus einem Vergleich nach § 794a ZPO (vgl. Teil 9/6.3).