Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozessgericht nach § 732 Abs. 2 ZPO kommt in folgenden Fällen in Betracht:
bei Einwendungen gegen die erteilte Vollstreckungsklausel (vgl. Teil 2/12.6.4.2); | |
bei einem Antrag auf Bestimmung einer Räumungsfrist bzw. auf Räumungsfristverlängerung nach § 721 Abs. 2 und 3 ZPO (vgl. Teil 9/6); | |
bei einem Antrag auf Bestimmung eine Räumungsfrist bzw. auf Räumungsfristverlängerung aus einem Vergleich nach § 794a ZPO (vgl. Teil 9/6.3). |
|
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|