2/14.3.1 Antrag

Autor: Riedel

Erfolgsaussicht des Rechtsmittels

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann im Rahmen des § 732 Abs. 2 ZPO von Amts wegen erfolgen, setzt mithin keinen Antrag des Schuldners voraus. Voraussetzung ist allerdings, dass das Verfahren, in dessen Rahmen die Einstellung der Zwangsvollstreckung erfolgen soll, vom Schuldner eingeleitet und sein insoweit geltend gemachtes Begehren ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht hat.

Begründung der Notwendigkeit einer Einstellung

Wenngleich ein Antrag des Schuldners nicht erforderlich ist, erscheint es sinnvoll, einen solchen Antrag im Rahmen der Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel bzw. im Rahmen des Antrags auf Bestimmung einer Räumungsfrist zu stellen. Eine über den "Hauptsacheantrag" hinausgehende Begründung sollte auf die Gefahren hinweisen, die mit einer ungehinderten Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verbunden sind.