| Autor: Riedel |
Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist das Prozessgericht zuständig. Soweit es sich um Einwendungen gegen die Klauselerteilung handelt, kann auch der Rechtspfleger bzw. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Anordnung treffen.
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