2/14.3.2 Zuständigkeit

Autor: Riedel

Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel

Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 732 Abs. 2 ZPO ist das Prozessgericht zuständig. Soweit es sich um Einwendungen gegen die Klauselerteilung handelt, kann auch der Rechtspfleger bzw. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Prozessgerichts die Anordnung treffen.

Letzte redaktionelle Änderung: 18.12.2018