| Autor: Riedel |
Bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt es wesentlich auf die Einschätzung der Erfolgsaussicht des "Hauptantrags" bzw. des Rechtsbehelfs des Schuldners an.
Als Inhalt der nach § 732 Abs. 2 ZPO zu erlassenden einstweiligen Anordnung kommt insbesondere die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung in Betracht, wobei eine Einstellung ohne Sicherheitsleistung nur dann angezeigt erscheinen dürfte, wenn dies unter Abwägung der schutzwürdigen Belange von Schuldner und Gläubiger begründet ist.
Denkbar wäre aber auch eine Anordnung dahingehend, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf. Dagegen können bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen nicht aufgehoben werden (OLG Hamburg, MDR 1958,
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