| Autor: Riedel |
Die Regelung des § 769 Abs. 1 ZPO eröffnet die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu beschränken bzw. einzustellen, wenn eine der im 8. Buch der ZPO genannten Klagen erhoben wurde.
Der Anwendungsbereich ergibt sich einmal unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. obige Übersicht, Teil 2/14.1).
Entsprechend anwendbar ist § 769 ZPO, wenn in einer Unterhaltssache ein Abänderungsantrag auf Herabsetzung anhängig oder hierfür ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 242 FamFG). Dasselbe gilt für einen Beschluss, der im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage ergeht (OLG Zweibrücken v. 16.03.2010 -
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