| Autor: Riedel |
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989,
Das Gericht trifft seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Aussichten der Klage zu berücksichtigen hat (OLG Zweibrücken, FamRZ 1987,
Inhaltlich kann der stattgebende Beschluss des Gerichts die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen oder ihre Fortsetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; möglich ist es auch, eine bereits getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen Sicherheitsleistung aufzuheben. Soweit die Klage, in deren Rahmen die einstweilige Anordnung beantragt wird, auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO lautet, kann gem. § 805 Abs. 4 ZPO nur die Anordnung der Hinterlegung des streitigen Erlösbetrags erfolgen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt insoweit nicht in Betracht.
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