2/14.4.7 Entscheidung

Autor: Riedel

Beschlussbegründung

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist (OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, 89). Enthält der Beschluss keine Begründung, stellt dies allerdings keinen groben Gesetzesverstoß dar, der ausnahmsweise zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde führen würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1988, 634; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, 225).

Das Gericht trifft seine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei es die Aussichten der Klage zu berücksichtigen hat (OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 820). An den Antrag des Schuldners ist das Gericht nicht gebunden. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung. Er ist - nach mündlicher Verhandlung - zu verkünden, ansonsten den beiden Parteien zuzustellen (§ 329 Abs. 3 ZPO).

Mögliche Maßnahmen
Vorzugsklage

Inhaltlich kann der stattgebende Beschluss des Gerichts die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen oder ihre Fortsetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen; möglich ist es auch, eine bereits getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen Sicherheitsleistung aufzuheben. Soweit die Klage, in deren Rahmen die einstweilige Anordnung beantragt wird, auf vorzugsweise Befriedigung gem. § 805 ZPO lautet, kann gem. § 805 Abs. 4 ZPO nur die Anordnung der Hinterlegung des streitigen Erlösbetrags erfolgen. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt insoweit nicht in Betracht.