2/14.4.8 Rechtsmittel

Autor: Riedel

Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Wie der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 festgestellt hat, ist gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft. Wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit haben verschiedene Oberlandesgerichte - allerdings vor dem ZPO -Reformgesetz 2002 - die sofortige Beschwerde zugelassen (OLG München, FamRZ 1990, 1267; OLG Köln, AnwBl 1989, 51; OLG Braunschweig, FamRZ 1987, 284; OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, 1149; HansOLG Bremen, InVo 1996, 186). Mittlerweile ist die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit wohl abzulehnen. Es bleibt die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. OLG Saarbrücken v. 18.10.2012 - ; OLG München v. 06.05.2011 - ).