| Autor: Riedel |
Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen des Prozessgerichts nach § 769 Abs. 1 ZPO wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Wie der BGH mit seiner Entscheidung vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03 festgestellt hat, ist gegen eine einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO weder die sofortige Beschwerde noch eine außerordentliche Beschwerde statthaft. Wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit haben verschiedene Oberlandesgerichte - allerdings vor dem ZPO -Reformgesetz 2002 - die sofortige Beschwerde zugelassen (OLG München, FamRZ 1990, 1267; OLG Köln, AnwBl 1989, 51; OLG Braunschweig, FamRZ 1987,
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