6/13.6.11.10 Nachzahlung von Leistungen

Autor: Lissner

Verteilung auf die Einzelzeiträume

§ 904 ZPO regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Die Vorschrift greift die entsprechende Rechtsprechung des BGH auf (v. 24.01.2018 - VII ZB 21/17 und VII ZB 27/17) auf. Hiernach sind Nachzahlungen anteilig dem Monat zuzuschlagen, für den (nicht: in dem) sie erfolgen. Der Nachzahlungsbetrag ist also auf den Nachzahlungszeitraum aufzuteilen, und es ist zu prüfen, ob in dem jeweiligen Monat der Pfändungsfreibetrag überschritten ist.

Nachzahlung von Sozialleistungen

Werden laufende Geldleistungen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Monat, auf den sich die Leistungen beziehen, ausbezahlt, so werden sie von der Pfändung des Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto nicht erfasst, wenn es sich um Geldleistungen gem. § 902 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) oder c) oder Nr. 4-6 ZPO handelt.

Die aufgeführten nachgezahlten Geldleistungen sind in voller Höhe pfändungsgeschützt. Es handelt sich um

Geldleistungen nach SGB II oder XII,

Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für den Schuldner selbst oder für Personen, mit denen er in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,