Autor: Lissner |
§ 906 Satz 1 ZPO regelt die Ersetzung des Grundfreibetrags (§ 899 Abs. 1 ZPO) und der weiteren Erhöhungsbeträge nach § 902 Satz 1 ZPO, wenn der Gläubiger wegen
gesetzlicher Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrenten gem. § 850d ZPO oder | |
Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen Handlung gem. § 850f Abs. 2 ZPO (Deliktsforderungen) |
in die Gutschrift aus einer Bankverbindung beim P-Konto vollstreckt.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|