6/13.6.11.11 Pfändung wegen gesetzlicher Unterhalts- oder Deliktsforderungen

Autor: Lissner

Pfändung wegen privilegierter Ansprüche

§ 906  Satz 1 ZPO regelt die Ersetzung des Grundfreibetrags (§ 899 Abs. 1 ZPO) und der weiteren Erhöhungsbeträge nach § 902  Satz 1 ZPO, wenn der Gläubiger wegen

gesetzlicher Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrenten gem. § 850d ZPO oder

Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen Handlung gem. § 850f Abs. 2 ZPO (Deliktsforderungen)

in die Gutschrift aus einer Bankverbindung beim P-Konto vollstreckt.