Autor: Lissner |
Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von §§ 899 Abs. 1 und 902 Satz 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt (§ 906 Abs. 2 ZPO). In Abkehr von der bisherigen Vorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO werden die in Betracht kommenden Schutzvorschriften nicht mehr einzeln aufgelistet. Damit soll sichergestellt werden, dass alle bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die Auswirkungen auf die pfändungsfreien Beträge haben können. Außerdem wird damit deutlich gemacht, dass die bisherige Form der Darstellung keine abschließende Aufzählung bedeutete (BT-Drucks. 19/23171, S. 30).
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