Autor: Lissner |
Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet (§ 908 Abs. 1 ZPO). Insofern ist der jeweilige Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 ZPO von derzeit 1.410 € (Stand: 01.07.2023) ohne jeden Nachweis durch den Schuldner durch das Kreditinstitut zu erbringen.
Mit der gesetzlichen Konkretisierung der Leistungspflicht durch den Zusatz "im Rahmen des Vereinbarten" ist gewährleistet, dass der Schuldner über das der Pfändung nicht unterworfene Guthaben nicht nur durch Barabhebung, sondern auch durch Überweisungen, Lastschriften und Einziehungsermächtigung verfügen kann. Der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens ergibt sich dabei nicht unmittelbar aus dem Girovertrag. Vielmehr kommen verschiedene Vertragsgrundlagen in Betracht - bei im Haben geführten Konten z.B. ein Anspruch aus dem Vertrag über unregelmäßige Verwahrung (§ 700 BGB). Zudem sind weitere vertragliche Absprachen möglich, so dass "das vertraglich Vereinbarte" die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und Begrenzungen am besten widerspiegelt.
Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über
1. | das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und |
2. |
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