Autor: Lissner |
Die §§ 850k und 850 l ZPO sowie die Regelungen der §§ 899 ff. ZPO gelten auch bei einer Pfändung von Kontoguthaben wegen Forderungen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Bundesrecht beigetrieben werden. Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO (mehrere P-Konten), des § 904 Abs. 5 ZPO (Verteilung von Nachzahlungen) und des § 907 ZPO (generelle Unpfändbarkeit) tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts (§ 910 ZPO).
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