Autor: Lissner |
Die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto greifen auch gegenüber einem Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung in Anwendung der EuKoPfVO (Verordnung (EU) Nr. 655/2014; vgl. § 950 ZPO; vgl. Teil 6/14). Nach Art. 31 Abs. 2 EuKoPfVO werden Beträge, die nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (= Mitgliedstaat, in dem das vorläufig zu pfändende Konto geführt wird, vgl. Art. 3 Nr. 12 EuKoPfVO) ohne Antrag des Schuldners von einer Pfändung des Kontos freigestellt sind (= Freibeträge nach §§ 899, 902 Satz 1 und 906 Abs. 1 ZPO), von der in diesem Mitgliedstaat für die Freistellung der Beträge zuständigen Stelle von sich aus von der vorläufigen Pfändung freigestellt.
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