Autor: Lissner |
Ein zum Zeitpunkt des Verlangens bestehender debitorischer Saldo steht der Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto nicht entgegen (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ein P-Konto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden (§ 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO). Bei Zahlungskonten mit einem negativen Saldo darf dieser also nicht einfach auf das P-Konto übertragen, sondern muss getrennt verbucht werden. Die technische Umsetzung wird durch den Gesetzgeber dabei nicht vorgegeben. Kreditinstitute arbeiten insofern bereits jetzt schon häufig mit sogenannten "Zweikontenmodellen". Es wird also neben dem überzogenen Konto ein neues Konto eingerichtet. Die Rückführung des Negativsaldos erfolgt mit einer Umschuldungsvereinbarung zwischen Kreditinstitut und Kunde.
Um diesen Vorgaben zu entsprechen, wird mit § 901 ZPO dem Kreditinstitut verboten, eingehende Gutschriften mit debitorischen Saldi zu verrechnen. Es werden zwei Konstellationen unterschieden:
Das Verrechnungsverbot knüpft an ein Umstellungsverlangen des Kontoinhabers an (§ 901 Abs. 1 ZPO). Sobald die Umstellung eines Zahlungskontos in ein P-Konto verlangt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen. | |
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