Autor: Lissner |
Das Recht auf Pfändungsschutz ist ein individuelles Recht, für dessen Bemessung auch persönliche Umstände des Schuldners zu berücksichtigen sind. Der Pfändungsschutz eines P-Kontos kann daher nicht für ein Gemeinschaftskonto gewährt werden. Somit scheidet auch ein gemeinsames P-Konto aus (vgl. BT-Drucks. 16/7615, S. 20).
Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen (d.h. natürlichen oder juristischen Personen) ein Gemeinschaftskonto, und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kreditinstitut erst nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses aus dem Guthaben an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Dies gilt auch für künftiges, d.h. bis zum Ablauf der Monatsfrist zu buchendes Guthaben (§ 850l Abs. 1 Satz 1 ZPO). Durch den Begriff "Guthaben" ist klargestellt, dass bei einem im Soll befindlichen Konto keine Leistung bzw. Hinterlegung erfolgen darf.
Das Moratorium beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Überweisungsbeschluss dem Kreditinstitut als Drittschuldner zugestellt wurde (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). Es bezweckt, den Kontoinhabern, d.h. nicht nur dem Vollstreckungsschuldner, zu ermöglichen,
das Einrichten von Einzelkonten zu beantragen (§ 850l Abs. 2 ZPO), | |
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