Autor: Lissner |
Unabhängig von der Grundlage eines Anspruchs, der zu einer Kontogutschrift führt, ist das Guthaben auf einem P-Konto im Umfang des sogenannten Grundfreibetrags (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. § 850k Abs. 1 ZPO a.F. = erste Stufe des Pfändungsschutzes) geschützt.
Das Guthaben muss nicht aus überwiesenen wiederkehrenden Einkünften oder Sozialleistungen bestehen. Damit wird auch selbständig tätigen Schuldnern der Pfändungsschutz eröffnet. Geschützt sind z.B. auch Gutschriften, die sich aus Internetverkäufen ergeben (vgl. BGH v. 26.09.2019 -
Das auf einem P-Konto bestehende Guthaben wird im Umfang des jeweils geltenden pfändungsfreien Grundbetrags nach § 850c Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 ZPO, aufgerundet auf den nächsten 10-€-Betrag, von einer "Kontopfändung" nicht erfasst (§ 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. VG Würzburg v. 06.06.2019 - W 8 S 19.614). Derzeit bedeutet dies, dass der Schuldner pro Kalendermonat über einen Betrag von 1.410 € (Stand: 01.07.2023) ungeachtet einer erfolgten Pfändung verfügen kann ("Grundfreibetrag"). Der Grundfreibetrag ist automatisch freigestellt. Es bedarf weder eines irgendwie gearteten Nachweises noch einer gerichtlichen Entscheidung.
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