Autor: Lissner |
Nach § 902 Satz 1 ZPO werden neben dem Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitere Gutschriften von der Pfändung des Guthabens auf einem P-Konto nicht erfasst. Es handelt sich um die zweite Stufe des Pfändungsschutzes.
Zu den gesetzlichen Erhöhungsbeträgen zählen:
1. | die unpfändbaren Grundbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO (527,76 € für den ersten und jeweils 294,02 € für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten; Stand: 01.07.2023), wenn der Schuldner
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