6/13.6.11.7 Erhöhungsbeträge (zweite Schutzstufe)

Autor: Lissner

Erhöhung des Grundfreibetrags

Nach § 902 Satz 1 ZPO werden neben dem Grundfreibetrag nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO weitere Gutschriften von der Pfändung des Guthabens auf einem P-Konto nicht erfasst. Es handelt sich um die zweite Stufe des Pfändungsschutzes.

Zu den gesetzlichen Erhöhungsbeträgen zählen:

1.

die unpfändbaren Grundbeträge nach § 850c Abs. 2 ZPO (527,76 € für den ersten und jeweils 294,02 € für den zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten; Stand: 01.07.2023), wenn der Schuldner

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einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt;

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Geldleistungen nach dem SGB II oder SGB XII für Personen entgegennimmt, die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 SGB II oder in einer Gemeinschaft nach den §§ 19, 20, 27, 39 Satz 1 oder 43 SGB XII leben und deren er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist;

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Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen entgegennimmt, mit denen er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt und denen er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet ist; es werden auch Personen erfasst, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, insbesondere somit auch Kinder.