Autor: Lissner |
Das Kreditinstitut ist nach § 903 Abs. 1 ZPO erst und nur dann verpflichtet, die Unpfändbarkeit der Erhöhungsbeträge zu berücksichtigten, wenn der Schuldner nachweist, dass es sich um entsprechende Leistungen handelt. Der Nachweis ist gem. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
1. | der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen i.S.d. § 902 Satz 1 ZPO befassten Einrichtung. Aufgrund der Verweisung auf § 902 ZPO sind z.B. auch die mit der Gewährung von Geldleistungen aus der Bundesstiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" befassten zuständigen Einrichtungen sowie die mit der Gewährung von unpfändbaren Geldleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen erfasst, z.B. der nach dem Conterganstiftungsgesetz zuständige Stiftungsvorstand; |
2. | des Arbeitgebers oder |
3. | einer geeigneten Person oder Stelle i.S.d. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Hierunter fallen in erster Linie die Schuldnerberatungsstellen, aber auch Rechtsanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer nach dem jeweiligen Landesgesetz (Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 850k Rdnr. 48). |
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