Autor: Lissner |
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung i.S.d. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um deren Erteilung er zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stellen, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festzusetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bestimmen (§ 905 ZPO; LG Münster v. 21.06.2023 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|