6/13.6.11.9 Festsetzung von Erhöhungsbeträgen

Autor: Lissner

Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht

Macht der Schuldner glaubhaft, dass er eine Bescheinigung i.S.d. § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO, um deren Erteilung er zunächst bei einer in § 903 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO genannten Stellen, von der er eine Leistung bezieht, und nachfolgend bei einer weiteren Stelle, die zur Erteilung der Bescheinigung berechtigt ist, nachgesucht hat, nicht in zumutbarer Weise von diesen Stellen erlangen konnte, hat das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss auf Antrag die Erhöhungsbeträge nach § 902 ZPO festzusetzen und die Angaben nach § 903 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu bestimmen (§ 905 ZPO; LG Münster v. 21.06.2023 - 5 T 163/23). Dabei ist hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit gerade auch der Zeitraum zwischen dem Nachsuchen des Schuldners um die Bescheinigung und dem Zeitpunkt, in dem er bei einem geordneten Verwaltungsablauf mit der Ausstellung rechnen kann, maßgeblich (BT-Drucks. 19/19850, S. 42). Insbesondere die den Schuldner im Vollstreckungsverfahren betreffenden Fristen sind bedeutsam. So besteht zu seinen Gunsten z.B. in den Fällen des § 900 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Moratorium für die Leistung aus dem Guthaben von maximal zwei Kalendermonaten. Das bedeutet, dass innerhalb dieses Zeitraums der Schuldner ggf. einen Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung führen muss, um die Erhöhungsbeträge pfändungsfrei zu stellen.

Beispiel