Autor: Wilhelm |
Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder einen Miteigentumsanteil hieran erfolgt gem. §
![]() | Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek) für die Forderung (vgl. Teil 7/4); |
![]() | Zwangsversteigerung (vgl. Teil 7/7) und durch |
![]() | Zwangsverwaltung (Teil 7/8). |
Bei Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen ist die Zwangsverwaltung ausgeschlossen.
Von den genannten Möglichkeiten kann ein Gläubiger auch kumulativen Gebrauch machen, §
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