7/2.2 Arten der Vollstreckung

Autor: Wilhelm

Abschließende Auflistung

Die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht oder einen Miteigentumsanteil hieran erfolgt gem. § 866 ZPO durch

Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek) für die Forderung (vgl. Teil 7/4);

Zwangsversteigerung (vgl. Teil 7/7) und durch

Zwangsverwaltung (Teil 7/8).

Bei Schiffen, Schiffsbauwerken und Luftfahrzeugen ist die Zwangsverwaltung ausgeschlossen.

Parallele Vorgehensweise

Von den genannten Möglichkeiten kann ein Gläubiger auch kumulativen Gebrauch machen, § 866 Abs. 2 ZPO. Zudem sieht der Gesetzgeber keine Reihenfolge des Gebrauchs vor, BGH vom 07.05.2003 - IV ZR 121/02. So bietet es sich z.B. durchaus an, die Zwangsversteigerung zu betreiben und für die Zeit bis zur Erteilung des Zuschlags eine Zwangsverwaltung zu beantragen. Dadurch wird die Sicherung und Erhaltung des beschlagnahmten Grundstücks gewährleistet, und es können evtl. Miet- oder Pachtforderungen vom Zwangsverwalter eingezogen werden. Die Sicherungshypothek wiederum kann die Grundlage einer nachfolgenden Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung darstellen. Dagegen ist die Eintragung einer Sicherungshypothek regelmäßig überflüssig, wenn der Gläubiger bereits das Zwangsversteigerungsverfahren betreibt.

Pfändung von Rechten an Grundstücken