7/2.3.1 Informationsbeschaffung

Autor: Wilhelm

Vernetzung der Grundbuchämter

Anhaltspunkte für Grundvermögen des Schuldners können sich aus dem Vollstreckungsprotokoll des Gerichtsvollziehers oder aus dem Vermögensverzeichnis nach § 802c ZPO ergeben. Aufgrund der mittlerweile fortgeschrittenen Vernetzung der Grundbuchämter können bei einem Grundbuchamt nicht nur die in dessen Bezirk belegenen Grundstücke abgefragt werden, sondern darüber hinaus - zumindest landesweit - Erkenntnisse über in anderen Grundbuchbezirken vorhandenes Grundvermögen des Schuldners gewonnen werden.

Telefonische Anfragen

Telefonische Anfragen werden von den Grundbuchämtern meist nicht beantwortet.

Nachweis des berechtigten Interesses

Um in das Grundbuch des Schuldners letztlich Einsicht nehmen zu können, ist dem zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Grundbuchamts ein berechtigtes Interesse darzulegen (§ 12 GBO). Hierfür ist ggf. der Vollstreckungstitel vorzulegen. Zwingend ist die Vorlage eines Vollstreckungstitels jedoch nicht. Vielmehr kann das notwendige berechtigte Interesse auch anderweitig nachgewiesen werden, etwa durch die Vorlage von Rechnungen oder Mahnungen (KG v. 21.01.2016 - 1 W 6/16).

Ausgenommen von der Pflicht zur Darlegung des berechtigten Interesses sind die in § 43 GBV genannten Personen, z.B. beauftragte inländische öffentliche Behörden.

Einsicht in Grundakten