| Autor: Wilhelm |
Um die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betreiben zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Schuldner als (Mit-)Eigentümer des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in der ersten Abteilung des Grundbuchs eingetragen ist, § 17 ZVG. Ist dem Schuldner die Verfügungsbefugnis entzogen worden (z.B. durch den Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter oder sonstige Parteien kraft Amtes), muss der Rechtsinhaber im Grundbuch eingetragen sein, die Eintragung der Partei kraft Amtes ist nicht ausreichend. Es ist wegen § 891 Abs. 1 BGB lediglich die Eintragung notwendig, das Vollstreckungsgericht nimmt keine materiellrechtliche Eigentumsprüfung vor. Nach § 28 ZVG sind nur die im Grundbuch ersichtlich entgegenstehenden Rechte zu berücksichtigen.
Wird die Zwangsversteigerung gegen den nicht eingetragenen Schuldner betrieben, hat nach § 28 ZVG eine Aufhebung des Verfahrens von Amts wegen stattzufinden. Die Heilung des Mangels ist nur möglich durch eine nachträgliche Eintragung des Schuldners, wenn dieser bereits zur Zeit der Anordnung des Verfahrens Eigentümer war.
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