7/4.1 Zuständigkeit

Autor: Wilhelm

Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist vom Gläubiger bei dem Grundbuchamt zu beantragen, bei dem das zu belastende Grundstück bzw. Erbbaurecht im Grundbuch eingetragen ist (§ 867 ZPO; § 1 GBO). Für Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge ist die jeweilige registerführende Behörde zuständig. Für den "reinen" Antrag reicht die Schriftform gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 GBO, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich, § 30 GBO.

Doppelfunktion des Grundbuchamts