Entstehung eines Eigentümerrechts nach § 1163 BGB
Wird der Gläubiger hinsichtlich der mit der Zwangssicherungshypothek gesicherten Forderung befriedigt, oder erlischt die Forderung aus sonstigen Gründen, so erwirbt der Eigentümer des belasteten Grundstücks die Hypothek. Es entsteht ein Eigentümerrecht gem. § 1163 BGB. Der zur Umschreibung des Rechts erforderliche Nachweis kann auch durch die Vorlage des Titels durch den Schuldner geführt werden (vgl. BayObLG v. 16.05.1980 - 2Z 25/80).
Hypothekenforderung ist nicht zur Entstehung gelangt
Ist die Forderung, für die die Hypothek bestellt ist, nicht entstanden, steht die Hypothek dem Eigentümer zu (§ 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nichtentstehen der Forderung kann auf sämtlichen zur Unwirksamkeit führenden Rechtsgründen beruhen (BeckOK BGB/Rohe, 01.05.2022, § 1163 Rdnr. 8). Dies ist z.B. der Fall bei:
 | Nichtigkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, |
 | erfolgreicher Anfechtung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts, |
 | Forderung, die ein Scheingeschäft darstellt (§ 117 Satz 1 BGB; BGH, NJW 1962, 295), und die Hypothekenbestellung nicht gleichsam nichtig ist, weil die Parteien eine wirksame Bestellung zwecks Rangwahrung benötigen, und |
 | aufschiebend bedingter Forderung, bei der die Bedingung nicht eingetreten ist. |