7/5 Arresthypothek

Eintragung auf Antrag des Gläubigers

Die Vollziehung eines dinglichen Arrests (vgl. Teil 3/3.12) in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (Arresthypothek, § 932 Abs. 1 ZPO). Ziel ist dabei die Sicherstellung einer als gefährdet angesehenen Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann, §§ 916, 917 ZPO. Es steht somit die Sicherung und nicht die Befriedigung des Gläubigers im Vordergrund.