Autor: Wilhelm |
Um das Versteigerungsverfahren aus einer gem. §
Für die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund einer Zwangshypothek ist dagegen ein Duldungstitel erforderlich. Für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch bei einem nachrangig eingetragenen Nießbrauch ein Duldungsrecht gegen den Nießbraucher vorzulegen (BGH, NJW 2003, 2164).
Auch zur Pfändung von Miet- und Pachtzinsansprüchen, die zum Haftungsverband der (Zwangs-)Sicherungshypothek gehören, ist ein dinglicher Titel erforderlich, wenn diese Pfändung mit dem Rang der Zwangshypothek vorgenommen werden soll (BGH v. 13.03.2008 - IX ZR 119/06, vgl. Teil 6/13.16.9). Auf der Grundlage des titulierten persönlichen Anspruchs kann die Pfändung von Miet- und Pachtzinsen zwar ebenfalls erfolgen, sie ist aber dann ggf. einem anderen persönlichen Gläubiger gegenüber unwirksam, wenn dieser zeitlich früher die Pfändung ausbrachte.
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