Ständiger Vergleich von Einzel- und Gesamtausgebot
Entsprechend dem im ZVG herrschenden Deckungsgrundsatz muss dem Beteiligten, der durch ein Einzelausgebot zumindest teilweise Deckung gefunden hat, diese auch für das Gesamtausgebot erhalten werden. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 ZVG erhöht sich deshalb das geringste Gebot für das Gesamtausgebot um den Differenzbetrag zwischen dem für das Einzelausgebot aufgestellten geringsten Gebot und dem auf das Einzelausgebot tatsächlich gelegten Gebot. Sobald und immer dann, wenn auf ein Einzelausgebot mehr als das geringste Bargebot geboten wird, muss auf das Gesamtausgebot mindestens das um den Differenzbetrag erhöhte geringste Gebot geboten werden. Dadurch soll ein Berechtigter, der bei einem Einzelausgebot Befriedigung seiner Ansprüche erlangen würde, auch bei einer anderen Ausgebotsart Deckung erhalten. Dies erfordert eine ständige Überprüfung des geringsten Gebots für das Gesamtausgebot durch das Gericht während der Bietzeit. Die Erhöhung des geringsten Gebots beim Gesamtausgebot tritt kraft Gesetzes ein, wodurch scih das betreffende Mindestbargebot ex nunc erhöht. Die Erhöhung gilt nur für die weiter abgegebenen Gebote, die bereits abgegebenen Gebote werden dadurch nicht rückwirkend unwirksam (a.A.: LG Bielefeld, Beschluss v. 16.09.1987 - 3 T 720/87).
Reihenfolge der Gebote