Autor: Wilhelm |
Gemäß § 17 Abs. 1 ZVG darf die Zwangsvollstreckung nur angeordnet werden, wenn der Schuldner, gegen den sich der Vollstreckungstitel richtet, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn für den Schuldner eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Das Gesetz stellt hierbei nicht auf den materiellrechtlichen Begriff der Eigentümerstellung ab, vielmehr muss der Schuldner lediglich als Eigentümer im Grundbuch stehen. Das Vollstreckungsgericht stellt keine materiellrechtliche Prüfung der Eigentümerstellung an, sondern bezieht sich allein auf die grundbuchrechtliche Lage. Bei offenkundigem Rechtsmissbrauch ist dieser jedoch zu berücksichtigen.
Ist dagegen der Schuldner Erbe des verstorbenen Eigentümers, so ist die Voreintragung dieser Erbfolge nicht erforderlich. Dies folgt aus der Gesamtrechtsnachfolge gem. §
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