Autor: Wilhelm |
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG hat die Beschlagnahme die Wirkung eines Veräußerungsverbots, worunter auch ein Belastungsverbot zu verstehen ist. Diese Verbote wirken jedoch nur relativ, d.h. nur zugunsten des oder der betreibenden Gläubiger (§§
Die Wirkung des § 23 ZVG betrifft jedoch nur Zwangsversteigerungs- bzw. Zwangsverwaltungsverfahren, die auf Antrag eines Vollstreckungsgläubigers angeordnet werden. Zwar wird § 23 ZVG auch in der Teilungsversteigerung herangezogen, die Wirkungen gehen jedoch aufgrund des materiellen Rechts ins Leere.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|