Autor: Wilhelm |
Die Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgt durch Beschluss des Gerichts (§
Wurde in einem parallel angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt, endet die Zwangsverwaltung mit dem Aufhebungsbeschluss, der auf den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung zurückwirkt. Im Übrigen endet das Zwangsverwaltungsverfahren mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldner. Als sonstige Aufhebungsgründe kommen in Betracht:
![]() | entgegenstehende Rechte (§ |
![]() | Fehlen oder späterer Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ |
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