7/7.12.2.9 Beispiele und Formulierungsmuster für zulässige Abweichungsverlangen

Autor: Riedel

Bargebotszinsen

Ein sehr häufig vorgebrachtes Abweichungsverlangen betrifft die in §  49 Abs.  2 ZVG normierte Verzinsung des Bargebots vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % jährlich. Wird als abgeänderte Versteigerungsbedingung ein höherer Zinssatz verlangt, hat grundsätzlich ein Doppelausgebot zu erfolgen, da die Benachteiligung eines Beteiligten zu Beginn der Versteigerung nicht eindeutig zu klären ist. Erst wenn auf beide Ausgebote ein wirksames Meistgebot abgegeben wurde, ist ein Vergleich der beiden Gebote und damit eine eindeutige Aussage zur Frage einer eventuellen Benachteiligung möglich.

Bei diesem Vergleich der beiden Meistgebote ist für die Entscheidung über die Zuschlagserteilung davon auszugehen, dass der Ersteher das Meistgebot unmittelbar nach Zuschlagserteilung hinterlegt und sich damit einer Verzinsungspflicht entzieht. Auf das Meistgebot, das unter den gesetzlichen Bedingungen abgegeben wurde, ist daher in diesem Fall dann der Zuschlag zu erteilen, wenn es betragsmäßig höher ist als das Meistgebot, das unter der abweichenden Bedingung der Höherverzinsung des Bargebots abgegeben wurde.

Zinssatz bei Nichtzahlung des Meistgebots