2/12.2.1 Zulässigkeit

Autor: Lissner

Statthaftigkeit

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO (sog. Vollstreckungserinnerung) können die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten die Verletzung von Vorschriften über die formellen Voraussetzungen und über die eigentliche Durchführung der Zwangsvollstreckung geltend machen. Nach Absatz 1 entscheidet das Vollstreckungsgericht über Einwendungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen. Gleiches gilt nach Absatz 2, wenn der Gerichtsvollzieher sich weigert, den Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder auftragsgemäß durchzuführen, oder wenn Einwendungen gegen die vom Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten erhoben werden. Gegenstand der Erinnerung sind damit zunächst Handlungen und Unterlassungen des Gerichtsvollziehers. Aber nur Absatz 2, nicht Absatz 1, beschränkt die Kontrolle auf den Gerichtsvollzieher. Die Erinnerung betrifft demnach auch Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts (§ 764 ZPO). Gegenstand der Nachprüfung sind nur Verfahrensfehler; Einwendungen gegen den titulierten Anspruch können nicht vorgebracht werden. Die Erinnerung führt zur Überprüfung der Angelegenheit in derselben Instanz. Sie hat damit keinen Devolutiveffekt und ist ein Rechtsbehelf eigener Art.