Autor: Riedel |
Nach Nr. 260 KV- GvKostG beträgt die Gebühr für die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft 36,30 € (Stand: 01.11.2021). Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) werden ebenfalls 36,30 € in Rechnung gestellt (Nr. 261 KV- GvKostG; Stand: 01.11.2021). Eine zusätzliche Dokumentenpauschale fällt neben den Gebühren nach Nr. 260 und Nr. 261 nicht an (Anm. zu Nr. 700 Abs. 3 KV- GvKostG).
Für die nicht durchgeführte Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft fällt nach Nr. 604 KV- eine Gebühr i.H.v. 16,50 € (Stand: 01.11.2021) an. Wird später doch noch, z.B. nach der Verhaftung, die eidesstattliche Vermögensauskunft abgegeben, ist diese Gebühr auf die Gebühr nach Nr. 260 KV- . Bei der Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft nach handelt es sich grundsätzlich nicht um einen neuen Auftrag. Die Vermögensauskunft wird zu dem früheren Verfahren abgegeben. Für dieses Verfahren ist bereits eine Gebühr nach Nr. 604 KV- von 16,50 € (Stand: 01.11.2021) erhoben worden. Tatsächlich fällt aber, nachdem die Vermögensauskunft nun abgegeben wurde, in diesem Verfahren eine Gebühr nach Nr. 260 KV- von 36,30 € (Stand: 01.11.2021) an.
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