A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung des besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 765 a ZPO.
I. 1. Der 70jährige Beschwerdeführer hatte für Verbindlichkeiten seines Unternehmens sein Privatgrundstück belastet. Das Grundstück ist mit einem repräsentativen Wohnhaus bebaut, in dem der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau lebt. Das Unternehmen des Beschwerdeführers wurde zahlungsunfähig. Aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses betreibt die Gläubigerbank die Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Der Beschwerdeführer lebt derzeit von einer monatlichen Rente von 321,- DM und wird im übrigen von seinen nicht vermögenden Kindern unterstützt. Über eine weitergehende Altersversorgung verfügt er nicht. Er zahlt der Gläubigerin keine Nutzungsentschädigung und bemüht sich auch nicht um eine kleinere Wohnung.
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