BayObLG vom 14.05.1992
2Z BR 139/91
Normen:
ZPO § 848 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1992, 1369

BayObLG - 14.05.1992 (2Z BR 139/91) - DRsp Nr. 1997/6798

BayObLG, vom 14.05.1992 - Aktenzeichen 2Z BR 139/91

DRsp Nr. 1997/6798

Haben Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zu Miteigentum je zur Hälfte, so kann aufgrund eines gegen nur einen von ihnen gerichteten Vollstreckungstitels nicht ein Anspruch dieses Ehegatten auf Übertragung des Hälfteanteils am Grundstück gepfändet werden; die Vollstreckungsmaßnahme kann aber als Pfändung des Hälfteanteils des Ehegatten an der gemeinschaftlichen Forderung ausgelegt werden. Haben Ehegatten einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes zu Miteigentum je zur Hälfte und vereinbaren sie Gütergemeinschaft, ohne die Anteile an der gemeinschaftlichen Forderung zum Vorbehaltsgut zu erklären, so erstreckt sich das Pfandrecht ohne weiteres auf die ganze, nunmehr zum Gesamtgut gehörende Forderung. Wird ein Anspruch von Ehegatten, die in vereinbarter Gütergemeinschaft leben, auf Übereignung eines Grundstücks zu Miteigentum je zur Hälfte auf Grund eines nur gegen einen Ehegatten gerichteten Titels gepfändet, so entsteht mit der Eintragung der Auflassung entsprechend § 848 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Sicherungshypothek am ganzen Grundstück. Ohne Zustimmung des Pfändungsgläubigers darf die Auflassung nur zusammen mit der Sicherungshypothek eingetragen werden; der Zuziehung eines Sequesters bedarf es nicht.

Normenkette:

ZPO § 848 ;

Hinweise: