Autor: Wilhelm |
Zu der Bezeichnung des Anspruchs gehört neben dessen titelmäßiger Beschreibung auch die Angabe der Kosten. Diese setzen sich regelmäßig zusammen aus solchen, die bereits im Vorfeld entstanden sind, wie etwa die Kosten des Titelerwerbs oder die Kosten der bisherigen Zwangsvollstreckung, und solchen, die im Rahmen der Zwangsversteigerung bereits entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
Dabei ist zu beachten, dass die im Anordnungsantrag benannten Ansprüche als angemeldet gelten (§ 114 Abs. 1 Satz 2 ZVG).
![]() | Kosten des Titelerwerbs Gemäß § |
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