BGH - Beschluß vom 16.07.2004
IXa ZB 46/04
Normen:
ZPO § 758a Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1657
FamRZ 2004, 1715
InVo 2004, 502
JurBüro 2004, 616
MDR 2004, 1379
NJW-RR 2005, 146
Rpfleger 2004, 715
WM 2004, 1884
WuM 2004, 554
ZVI 2004, 592
Vorinstanzen:
LG Ansbach,
AG Ansbach,

Vollstreckung des Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners

BGH, Beschluß vom 16.07.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 46/04

DRsp Nr. 2004/13525

Vollstreckung des Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners

»Für die Vollstreckung eines Haftbefehls (§ 901 ZPO) in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen ist eine besondere Anordnung des Amtsrichters erforderlich.«

Normenkette:

ZPO § 758a Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus mehreren Titeln die Zwangsvollstreckung. Am 8. Mai 2003 erließ das Vollstreckungsgericht gegen die Schuldnerin Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO). Nachdem Versuche, den Haftbefehl an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu vollziehen, erfolglos geblieben waren, empfahl der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin, eine besondere Anordnung des Amtsrichters nach § 758a Abs. 4 ZPO zu erwirken, um den Haftbefehl zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vollstrecken zu können.

Die Gläubigerin hat gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Schuldnerin zu diesen Zeiten ohne eine besondere richterliche Anordnung zu verhaften, Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Dagegen wendete sie sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.