I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Unterhaltstitel des Landgerichts Berlin. Sie erwirkte beim Amtsgericht Bayreuth einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der auf die Erinnerung des Schuldners hin vom Vollstreckungsgericht wieder aufgehoben wurde, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen hatte; die Kosten des Erinnerungsverfahrens wurden der Gläubigerin auferlegt; zur Begründung wurde auf § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen. Die gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.
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